Krankengymnastik in Leer (Ostfriesland)

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      Grundsätzlich ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Das Gesetz sieht vor, dass die Ausgaben für die Zuzahlungen zwei Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens nicht überschreiten dürfen. Dabei werden alle Zuzahlungen im Kalenderjahr zusammengerechnet, also nicht nur die für Krankengymnastik, sondern auch für Krankenhausaufenthalte, Medikamente oder Arztbesuche. Chronisch Kranke wie beispielsweise Diabetiker oder Epileptiker können sich schon von der Zuzahlung befreien lassen, sobald die Kosten ein Prozent des Jahresbruttos überschreiten: Das bedeutet eine Zuzahlung von nicht mehr als 400 Euro (oder bei chronisch Kranken 200 Euro), wenn das Brutto-Jahreseinkommen bei 20.000 Euro liegt.

      Muskelkater nach dem Training ist nichts Ungewöhnliches, da ist die Krankengymnastik keine Ausnahme. Das gilt vor allem, wenn du untrainiert bist. Doch fast immer wird es mit der Zeit besser, und du bekommst nur noch selten Muskelkater. Das gilt auch für andere Schmerzen. Oft hast du den schmerzenden Teil deines Körpers lange nicht mehr bewegt und es muss sich erst daran gewöhnen. Sprich aber dennoch deinen Physiotherapeuten darauf an.

      Hast du ein Rezept vom Arzt bekommen, übernimmt die Krankenkasse 90 Prozent der Kosten. Die verbleibenden 10 Prozent plus eine Gebühr von 10 Euro musst du selbst tragen. Daneben bezuschussen viele Krankenkassen vorbeugende Krankengymnastik, insbesondere Rückenschulen. Nicht selten werden 80 bis 100 Prozent der Kosten erstattet. Genaue Auskunft bekommst du bei deiner Krankenkasse.

      Das Alter ist bei der Verschreibung von Krankengymnastik unerheblich, schon Kinder können davon profitieren. Voraussetzung ist, dass es körperliche Beschwerden gibt, die mit Hilfe von Krankengymnastik gelindert werden kann. Einige Praxen für Physiotherapie widmen sich ganz der Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Ob es in Leer (Ostfriesland) solche Praxen gibt, siehst du hier.

      28 Tage bleiben Zeit, um ein Rezept für Krankengymnastik einzulösen. Das bestimmt die sogenannte Heilmittelverordnung und gilt für alle Bundesländer. Anders ist es, wenn auf dem Rezept ein Ablaufdatum angegeben wird. Manchmal wirst du hören, dass eine Behandlung innerhalb von 14 Tagen begonnen werden muss, doch diese Frist ist nicht mehr aktuell.